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SHW Sanitär- und Heizungstechnik GmbH
Hundisburger Str. 45
39340 Haldensleben
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Andreas Schulze
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Telefon: 03904 / 7209450, Mail: shw.hdl@outlook.de
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Quellverweis: Disclaimer eRecht24
Bitte beachten Sie auch unsere AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparatur- und Wartungsverträge
Die nachstehenden AGB gelten für Arbeiten am Grundstück sowie Reparatur- oder Wartungsarbeiten gem. $ 634 a Abs. 1, Nr. 1 BGB.
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil der Verträge des Auftragnehmers über Reparatur- und Wartungsleistungen; bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten gelten sie in ihre jeweils aktuellen, in den Angebots- bzw. Auftragsunterlagen des Auftragnehmers abgedruckten Fassung auch für künftige Verträge; auch mündlich, fernmündlich oder elektronisch erteilte Aufträge nimmt der Auftragnehmer nur unter Einbeziehung seiner jeweils geltenden AGB an. AGB der Kunden bzw. Auftraggeber sind, soweit sie mit diesen AGB in Widerspruch stehen, für den Auftragnehmer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind beim Kunden zum Abschluss von Verträgen bzw. zur Aufnahme von Aufträgen unter Einbeziehung dieser AGB bevollmächtigt. Vertragsabreden, insbesondere bestimmte Eigenschaftszusicherungen oder Verwendungsempfehlungen für unsere Leistungen, Angaben über Reparaturdauer, -fristen und -kosten, sowie etwaige Kulanz-absprachen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Firmeninhabers bzw. des Geschäftsführers, es sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder Rechnungsscheingrundsätzen Vertretungsmacht besteht.
3. Bei Reparaturen führt der Auftragnehmer nach den DIN- bzw. VDE- Bestimmungen vorgeschriebene Arbeiten auch ohne ausdrücklichen Auftrag aus, soweit dies für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Kostenvoranschläge erteilt der Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch.
4. Die angegebenen Preise in Euro sind Preise ohne Mehrwertsteuer. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Zugang zur Zahlung fällig, wenn die Rechnung kein anderes Zahlungsziel aufweist. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind ohne ausdrückliche Inkasso-vollmacht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen. Schecks und Wechsel werden nur Erfüllung halber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Bei Überschreitung der Fälligkeit oder eines Zahlungsziels ist der Auftragnehmer berechtigt, außer den gesetzlichen Ansprüchen ab Verzugseintritt bereits ab Zugang der Rechnung vertragliche Fälligkeitszinsen in Höhe banküblicher Sollzinsen, mindestens 5% p.a. zu berechnen sowie weitere Leistungen abzulehnen. Vorgerichtliche
Kosten, insbesondere Auskunfts- und Mahnkosten, kann der Auftragnehmer unbeschadet des Nachweises höherer oder geringer Kosten pauschal mit 20 Euro geltend machen. Für den Zeitpunkt der Schuldtilgung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Auftragnehmers an. .Zahlungen rechnet der Auftragnehmer zunächst auf Zinsen und Kosten an.Bei Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens werden sämtliche noch offenen Rechnungen, auch wenn für diese ein Zahlungsziel vereinbart war, zur sofortigen Zahlung fällig. Mit einer Gegenforderung kann nur aufgerechnet werden, wenn sie vom Auftragnehmer unbestritten oder wenn sie rechtskräftig festgestellt ist.
5. Kosten aus der Weitersendung zur Reparatur eingereichter Produkte und für die Rücksendung an den Auftraggeber hat dieser dem Auftragnehmer zu erstatten. Ist bei Reparaturleistungen Abholung durch den Kunden vereinbart und holt dieser sie nicht innerhalb einer Woche ab Zugang der Mitteilung des Auftragnehmers ab, so ist dieser berechtigt Lagergebühren zu berechnen und/oder den Gegenstand per Nachnahme an den Auftraggeber zu senden. Dies gilt auch wenn der Auftraggeber eine ihm repariert zugesandte Sache zurücksendet, es sei denn, es läge eine berechtigte Reklamation vor. In jedem Falle entsteht an der dem Auftragnehmer zu Reparatur gegebenen Sache, auch wenn sie nicht im Eigentum des Auftraggebers steht, für den Auftragnehmer ein Vertragspfandrecht für dessen Forderungen aus dem Reparaturauftrag; deshalb ist der Auftragnehmer bei Nichtabholung oder Annahmeverweigerung nach entsprechender Ankündigung auch berechtigt, die reparierte Sache durch freihändigen Verkauf oder Verschrottung des Restes zu verwerten.
6. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware darf ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Material, das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet oder eingebaut wird. In jedem Falle eines Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers tritt der Auftraggeber die ihm daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden (z. B. Bauherren, Generalunternehmer) mit allen Nebenrechten schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des Wertes dieser Vorbehaltsware ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.
Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftraggeber die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen in diesem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Das vorbehaltene Eigentum sowie dem Auftragnehmer abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung sämtlicher, auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu Gunsten des Auftragnehmers bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Nimmt der Auftragnehmer auf Reparaturpreiszahlungen Erfüllung halber, Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungsgemäßer Einlösung.
7. Wird die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere objektiv unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit Abnahme der Leistungen der Auftragnehmers in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
8. Leistungen und Rechnungen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel
unverzüglich zu rügen. Für etwaige Mängel an den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten oder an seinen Reparaturen leistet er ein Jahr Gewähr nach Übergabe der Sachen bzw. Abnahme der Reparatur- oder Wartungsleistung durch Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers (Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung). Schlägt diese fehl, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Zum Nachweis des Mangels und der Einhaltung der Gewährleistungsfrist ist der Mangel schriftlich bekannt zu geben.
9. Auftragsbezogene Auftraggeber - bzw. Kundendaten können unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (BDSG) vom Auftragnehmer zur technischen Abwicklung des Auftrages verwendet und elektronisch gespeichert werden. Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nicht.
10. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Ort der Reparaturausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Sind die vorstehenden AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam geworden sind, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich - rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Sitzes des Auftragnehmers zuständig.